Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 555 vom 8. Dezember 2025 wurde beigezogen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, der Beschwerdekammer so rasch als möglich die amtlichen Akten BJS 23 16053 zu übermitteln. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Dezember 2025 wurde vom Eingang der amtlichen Akten BJS 23 16053 Kenntnis gegeben. Der Generalstaatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.