Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 596 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2 E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung Strafverfahren wegen Drohung, evtl. Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte, Erpressung etc. Beschwerde gegen den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Dezember 2025 (BJS 23 16053) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren u.a. gegen den Beschuldigten 1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Drohung, evtl. Gewalt und Drohung ge- gen Behörde und Beamte, Erpressung, evtl. Nötigung bzw. Wucher, Drohung, evtl. Erpressung bzw. Nötigung, Beschimpfung sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Am 2. Dezember 2025 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. G.________ von der Forensischen Praxis H.________ mit der psychiatrischen Be- gutachtung des Beschwerdeführers. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amt- lich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. Dezember 2025 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren und Verfahrensanträge: Rechtsbegehren: 1. Es sei der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erteilte Auftrag zur psychiatrischen Be- gutachtung vom 2. Dezember 2025 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Auftragserteilung vom 2. Dezember 2025 zur psychiatrischen Be- gutachtung unverhältnismässig und somit rechtswidrig sei. 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei der Beschwerdeführerin die amtliche Ver- teidigung mit dem Unterzeichneten zu gewähren bzw. zu bestätigen sei. Verfahrensanträge: 1. Es sei der vorliegenden Beschwerde gegen die Auftragserteilung zur psychiatrischen Begutach- tung vom 2. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es seien die Akten des Haftverfahrens, ARR 25 160 BOV, von Amtes wegen beizuziehen. 3. Es seien die Verfahrensakten des Beschwerdeverfahrens, BK 25 555, von Amtes wegen beizu- ziehen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 555 vom 8. Dezember 2025 wurde beigezogen. Das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung wurde abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, der Beschwerdekammer so rasch als möglich die amtlichen Akten BJS 23 16053 zu übermitteln. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Dezember 2025 wurde vom Eingang der amtlichen Akten BJS 23 16053 Kenntnis gegeben. Der General- staatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Be- schwerde einzureichen. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 verzichtete die Ge- neralstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Am 29. Dezember 2025 reichte die Staatsanwaltschaft weitergehende Unterlagen ein. Von diesen wurde mit ver- fahrensleitender Verfügung vom 30. Dezember 2025 Kenntnis genommen und ge- geben. Am 15. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein. 2 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Bei der Anordnung der psychiatrischen Begutachtung (miteingeschlossen der Gutachtensauftrag gemäss Art. 184 StPO) handelt es sich um eine beschwer- defähige Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 mit Hinweisen sowie HEER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 184 StPO). Durch diese ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzu- treten. 2.2 Es gilt der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leis- tungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Fest- stellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2, 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2). Gleiches gilt betreffend das Verhältnis zwischen Gestaltungs- und Feststellungsbe- gehren (Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2021 vom 15. April 2021 E. 3.3). Aus- nahmen, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen, liegen hier nicht vor. So zeigen die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass das Begehren um Feststellung der Unverhältnismässigkeit und Rechtswidrigkeit der Auftragsertei- lung zur psychiatrischen Begutachtung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) einzig die Grundlage für die verlangte Aufhebung des Auftrags darstellt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1). Darüber hinaus wird kein eigenständiges Feststellungsinteresse geltend gemacht und begründet (vgl. zur Verpflichtung, das Feststellungsinteresse beson- ders zu begründen: Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2018 vom 2. Mai 2018 E.1.2, 5A_998/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5). Der Beschwerdeführer hat kein eigenständiges schutzwürdiges Interesse an der formellen Feststellung, dass die Auftragserteilung zur psychiatrischen Begutachtung unverhältnismässig und rechtswidrig ist. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt mithin nicht einzutreten. Die sich im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 stellenden Rechtsfra- gen werden aber mit dem unter Ziffer 1 gestellten Antrag um Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung behandelt, sofern sie für den Ausgang des Verfahrens rele- vant sind. 3. Am 29. Dezember 2025 reichte die Staatsanwaltschaft als Noven eine Kopie der Verfügung betreffend die sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2025 sowie des forensisch-psychiatrischen Vorabgutachtens von Dr. med. G.________ vom 26. Dezember 2025 ein. Zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6, 1B_768/2012 vom 15. Janu- 3 ar 2013 E. 2.1). Es ist auf die Sachlage im Zeitpunkt des Beschlusses abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2 mit Hinweis). Im Beschwerdeverfahren erhielt der Beschwerdeführer denn auch Gelegenheit, in sei- nen abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu neh- men, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 251 Abs. 2 Bst. b StPO kann die beschuldigte Person u.a. untersucht werden, um abzuklären, ob sie schuldfähig ist. Im Vordergrund steht hier die psych- iatrische Untersuchung bzw. Begutachtung nach Art. 182 ff. StPO zur Schuldfähig- keit nach Art. 20 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 251 StPO). Art. 20 StGB verlangt, dass in den Fällen, in denen ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit einer beschuldigten Person zu zweifeln, eine Begutachtung durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat. Die Begutachtung ist nicht erst und nur dann erforderlich, wenn die Untersuchungs- behörde oder das Gericht tatsächlich Zweifel hat, sondern stets dann, wenn es un- ter den gegebenen Umständen derartige Zweifel hätte haben sollen (BGE 133 IV 145 E. 3.3, 132 IV 29 E. 5.1, 119 IV 120 E. 2a, 116 IV 273 E. 4a, 106 IV 241 E. 1a; mit Hinweisen). Ob die Untersuchungsbehörde Zweifel an der Schuldfähigkeit ha- ben sollte, ist eine Ermessensfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2008 vom 3. Februar 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Zweifel können sich insbesondere er- geben aus dem Widerspruch zwischen der Tat und der Tatpersönlichkeit oder un- üblichem Verhalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.3, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1, 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 3.5.2, 6B_254/2014 vom 18. August 2014 E. 5.2), Drogenabhängigkeit (BGE 115 IV 90 E. 3c, 106 IV 241 E. 2, 102 IV 74 E. 1b), auffälligen Begleiterscheinun- gen (BGE 116 IV 273 E. 4a) oder den Lebensumständen und der Vorgeschichte (BGE 118 IV 6 E. 2 f., 98 IV 156 E. 2; vgl. zum Ganzen: MAUSBACH/STRAUB, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 20 StGB; BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 20 StGB). 4.2 Weiter statuiert Art. 56 Abs. 3 StGB die Pflicht, bei der Anordnung von Massnah- men nach Art. 59-61, 63 und 64 StGB das Gutachten eines Sachverständigen ein- zuholen. Anlass zur Begutachtung im konkreten Fall sind etwa deutliche psychi- sche Auffälligkeiten oder Suchtprobleme der beschuldigten Person. In der Praxis werden überdies bei gewissen Arten von Delikten gehäuft psychiatrische Gutach- ten in Auftrag gegeben. Zu denken ist etwa an Tötungsdelikte, Sexualdelikte, ande- re besonders auffallende Gewaltdelikte etc. Die Vermutung, bei der betroffenen Person könnte eine Massnahmebedürftigkeit vorliegen, kann sich schliesslich aus den Umständen ergeben. So lässt etwa die Art der Tatbegehung oder das Verhal- ten nach der Tat gewisse Schlüsse zu. Als bemerkenswert kann sich auch das Be- nehmen der betroffenen Person im Verlauf der Untersuchung erweisen. Relevant sind in diesem Zusammenhang überdies etwa die Lebensumstände und die Vorge- schichte der betroffenen Person. Generell stellen sich ähnliche Fragen, wie sie sich bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit ergeben können. Prüft und verwirft das Gericht die Anordnung einer Massnahme, ohne sich dabei auf eine sachverständige Be- 4 gutachtung zu stützen, verletzt es Bundesrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.4). Als Faustregel gilt: Im Zweifel ist ein Sachverständiger beizuziehen (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/PAUEN BORER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 56 StGB; HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 41 zu Art. 56 StGB). 4.3 Zwischen der Frage der Schuldfähigkeit und derjenigen der Massnahmebedürftig- keit besteht ein enger Zusammenhang, da eine verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB nach wie vor einen psychischen Defekt- zustand voraussetzt und ein solcher Auslöser einer Therapiebedürftigkeit sein kann. In der Praxis beinhalten Gutachtensaufträge zur Abklärung der Schuldfähig- keit denn auch regelmässig Fragen nach der Behandlungsbedürftigkeit und den Therapiemöglichkeiten (vgl. MÜLLER/HAENNI, in: Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 38 zu Art. 251 StPO 4.4 Wie sich dem Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 2. Dezember 2025 und der diesbezüglichen Fragestellung an den Gutachter Dr. med. G.________ entnehmen lässt (vgl. insbesondere die Fragen 1a-b, 2a-e, 4a-j und 5), hat die Staatsanwaltschaft eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers – entgegen dessen Ausführungen auf S. 2 der Schlussbemerkungen – massgeblich zur Beurteilung von dessen Schuldfähigkeit sowie einer allfälligen Massnahmebe- dürftigkeit angeordnet, wobei der Gutachter sich in einer Vorabstellungnahme auch zur Ausführungsgefahr bzw. Prognose/Gefährlichkeit zu äussern hat (vgl. S. 1 des Gutachtensauftrags). Diese Anordnung zur psychiatrischen Begutachtung erfolgte zu Recht. Vorliegend bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Be- schwerdeführer eine psychische Störung und/oder Suchtproblematik mit möglichen Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit vorliegen könnte, deren Vorhandensein so- wie die Frage der Massnahmenbedürftigkeit mittels einer psychiatrischen Begut- achtung abgeklärt werden müssen (vgl. E. 4.1 f. hiervor; vgl. auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer vom 21. November 2025). 4.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine schwierige jugendli- che Vorgeschichte aufweist. Gemäss dem zu Handen der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Biel verfassten Abklärungsbericht des Dienstes für Kinder und Jugendliche Biel vom 18. Mai 2017 hat die Schulleitung des Oberstufenzentrums I.________ bereits am 21. Januar 2017 eine Gefährdungsmeldung betreffend den dazumal 16 ½-jährigen Beschwerdeführer eingereicht. In der Gefährdungsmeldung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch mangelnde Strukturen und Führung der Eltern gefährdet sei, viele Absenzen habe und andere Schüler be- schimpfe und bedrohe. Seit dem 28. November 2016 habe er ein Schularealverbot. Eine abschliessende Gesamtbeurteilung durch den Dienst für Kinder und Jugendli- che war aufgrund der mangelnden Kooperation der Kindseltern und des Beschwer- deführers nicht möglich. Der Dienst für Kinder und Jugendliche hielt allerdings fest, dass die weitere gesunde Entwicklung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen frühzeitigen Ausschulung erschwert sei (vgl. zum Ganzen: S. 29 f., 31 f. des foren- sisch-psychiatrischen Vorabgutachtens von Dr. med. G.________ vom 26. Dezem- ber 2025). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach deliktisch tätig. Es 5 liegen Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und das SVG vor (vgl. den Strafregisterauszug vom 6. November 2025). Die der vorliegenden Strafuntersuchung zugrundeliegenden Straftaten betreffen u.a. die Vorwürfe der Drohung und Erpressung, evtl. Nötigung bzw. Wucher, der häuslichen Gewalt so- wie der Widerhandlungen gegen das BetmG. Der Beschwerdeführer soll mehreren Privatpersonen systematisch Geld verliehen haben, um dieses anschliessend mit massiv hohen Zinsen zurückzufordern. Er soll die Opfer bedroht haben und es sol- len teilweise auch Waffen im Spiel gewesen sein (vgl. die Anzeigerapporte der Kantonspolizei Bern vom 17. September 2024 und 18. März 2025). Zudem soll der Beschwerdeführer mit Betäubungsmitteln und Medikamenten über einen längeren Zeitraum gehandelt haben (vgl. den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 2. April 2025). Ferner soll er mehrfach Tätlichkeiten gegenüber seiner Exfreundin verübt haben, indem er diese geschlagen und gewürgt haben soll, wobei dessen Familie dazwischen gegangen sein soll. Der Beschwerdeführer soll seiner Exfreun- din zudem gedroht haben, dass ihrer Familie etwas passieren werde, wenn sie sich gegen ihn stelle (vgl. den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 2. März 2024 sowie Z. 242 ff., 263 ff., 344 ff., 393 ff. des Protokolls der delegierten Einver- nahme der Exfreundin J.________ vom 11. Juli 2023). 4.4.2 Bereits anlässlich seiner vorläufigen Festnahme am 10. Juli 2023 wurde im Bericht «Vorläufige Festnahme (Art. 217 StPO)» unter bestehende Krankheiten / Abhän- gigkeiten «Ja Psychische Probleme» vermerkt und es war aufgrund der psychischen Probleme des Beschwerdeführers der Beizug eines Arztes erforderlich. Nachdem am 1. September 2025 eine weitere Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer in dessen Abwesenheit stattgefunden hatte, tätigte der Beschwerdeführer gleichen- tags einen Anruf via die Kantonale Einsatzzentrale Biel an den für die Hausdurch- suchung zuständigen Polizisten K.________. Er soll gegenüber diesem «i wirde dini Tochter du weisch scho was» und «i weiss wär du bisch» geäussert haben, wodurch sich der Polizist bedroht gefühlt hat (vgl. den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 8. Dezember 2025). K.________ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2025 an, dass der Beschwerdeführer der Polizei bestens bekannt sei, da es zahlreiche Vorwürfe gegen diesen gegeben habe. Wenn man den Beschwerdeführer kenne, wisse man, dass sich dieser nicht im Griff habe. Das habe auch dessen Bruder C.________ bestätigt. C.________ habe gesagt, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Griff und psychische Probleme habe (vgl. Z. 97 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von K.________ vom 5. Dezember 2025; vgl. auch S. 3 des Anzeigerapports der Kan- tonspolizei Bern vom 8. Dezember 2025, wonach C.________ gegenüber der Poli- zei angegeben hat, dass sein Bruder krank sei und die Familie jegliche Kontrolle über ihn verloren habe). Der Beschwerdeführer bestreitet seine Äusserungen vom 5. September 2025 gegenüber dem Polizisten K.________ nicht. Er will diese al- lerdings nicht als Drohung, sondern vielmehr als Beleidigung/Beschimpfung aufge- fasst haben (vgl. Z. 39 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 7. November 2025). Als Grund für seine Äusserung gab er an, dass er frustriert gewesen sei und es aus der Wut heraus gemacht habe (vgl. Z. 43 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 7. November 2025; vgl. auch Z. 265 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 7. No- vember 2025, wonach er sich während des Telefonats mit dem Polizisten so ge- 6 fühlt habe, wie wenn dieser etwas Persönliches gegen ihn habe. Er sei verängstigt gewesen und habe sich bedroht gefühlt. Er [der Beschwerdeführer] sei dann auch etwas aggressiv geworden). Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer of- fenbar Schwierigkeiten zu haben scheint, seinen Frust sowie seine Aggressionen unter Kontrolle zu haben. Auf den Vorhalt, dass sein Bruder am 1. September 2025 gegenüber der Polizei geäussert habe, dass der Beschwerdeführer sich in einem psychischen Ausnahmezustand befinde und nicht mehr kontrolliert werden könne, sagte er an der Hafteröffnung vom 7. November 2025 denn auch aus, dass dies stimme. Er sei zu diesem Zeitpunkt psychisch etwas belastet gewesen. Er habe Aggressionen und Depressionen gehabt und von einem Psychiater im Kosovo «LEXYRIUM 3 mg» erhalten (vgl. Z. 126 ff., 255 ff. des Protokolls). Mit «LEXYRI- UM 3 mg» ist wohl Lexilium 3 mg gemeint. Dabei handelt es sich um ein Benzodia- zepin, das bei Angststörungen abgegeben wird (vgl. E. 7.3.1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 555 vom 8. Dezember 2025; vgl. S. 7 des forensisch-psychiatrischen Vorabgutachtens von Dr. med. G.________ vom 26. Dezember 2025). Soweit der Beschwerdeführer an der Hafteröffnung vom 7. November 2025 angab, dass es ihm aktuell gut gehe (vgl. Z. 259 ff. des Proto- kolls), gilt es festzuhalten, dass die psychische Ausnahmesituation des Beschwer- deführers im September 2025 doch ein gewisses Ausmass gehabt haben muss, zumal der Beschwerdeführer der Einnahme von Medikamenten bedurfte und er im Übrigen offenbar bereits in der Vergangenheit psychische Probleme gehabt hat. Die psychische Situation des Beschwerdeführers erscheint undurchsichtig, was ei- ne psychiatrische Begutachtung gebietet. 4.4.3 Kommt hinzu, dass gewisse Anzeichen für eine mögliche Suchtmittelerkrankung des Beschwerdeführers vorliegen. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar Diesbe- zügliches und stellt in Abrede, jemals Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. Z. 525 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 10. Juli 2023). Das steht indes in Widerspruch zum Strafregisterauszug vom 6. November 2025, wonach der Beschwerdeführer am 2. Juni 2020 u.a. wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG (Eigenkonsum) verurteilt worden ist. Zudem wurde er am 14. April 2025 von der Kantonspolizei Bern wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (unter Medikamenteneinfluss [Benzodiazepine]) verzeigt. Auch anlässlich dieser Anhaltung und Untersuchung sprach der Beschwerdeführer niederschwellig Drohungen aus (vgl. den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 14. April 2025). Aus dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des In- stituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 15. April 2025 geht hervor, dass die immunologischen Vortests der Urinprobe auf gängige und häufig missbrauchte Medikamente positiv auf Opiate und Benzodiazepine verlaufen sind. Es wurde festgehalten, dass ein Mischkonsum von verschiedenen zentral wirksamen Medi- kamenten vorliege und es wurde aufgrund der Gesamtumstände eine weitere me- dizinische Abklärung und gegebenenfalls eine Überprüfung der Fahreignung emp- fohlen. Der Beschwerdeführer hat ferner anlässlich der Hafteröffnung vom 7. No- vember 2025 selbst eingeräumt, im September 2025 von einem Psychiater im Ko- sovo LEXYRIUM 3 mg» erhalten zu haben (vgl. Z. 255 ff. des Protokolls; vgl. E. 4.4.2 hiervor, wonach es sich hierbei um das Benzodiazepin Lexilium 3 mg han- deln dürfte). Zudem hat L.________ – eine Freundin der Exfreundin des Be- 7 schwerdeführers – geäussert, dass dieser immer auf Medikamenten sei, Benzos denke sie (vgl. Z. 150 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 10. Juli 2023), resp. Xanax – ein Medikament, das zur Klasse der Benzodiazepine gehört und zur Behandlung von Angst- und Panikstörungen abgegeben wird (http://www.pharmacompass.com/chemistry-chemical-name/xanax; zuletzt besucht am 13. Januar 2026) – konsumiere (vgl. Z. 181 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2024). Das Medikament Xanax wurde anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers am 10. Juli 2024 nebst weiteren mehreren tausend Benzodiazepin-haltigen Medikamenten sichergestellt (vgl. den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 2. April 2025 S. 5 f.). Damit liegen nicht unerhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer ei- nen schädlichen Umgang mit Betäubungsmitteln haben könnte, welcher Einfluss auf dessen Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit hat. Es kann nicht von vornherein klarerweise ausgeschlossen werden, dass die Schuldfähigkeit des Be- schwerdeführers insbesondere hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Drohungen nicht vermindert war. Dies gilt umso mehr, als schwere psychische Persönlichkeits- veränderungen zu einer Betäubungsmittelabhängigkeit hinzutreten und die Ein- sichts- und Handlungsfähigkeit zusätzlich belasten können (vgl. BGE 102 IV 74 E. 1b). 4.4.4 Schliesslich zeigt auch das zwischenzeitlich vorliegende forensisch-psychiatrische Vorabgutachten von Dr. med. G.________ vom 26. Dezember 2025, dass Anlass für eine umfassende Begutachtung des Beschwerdeführers besteht. Der Gutachter hat gestützt auf die vorliegenden Akten – der Beschwerdeführer verweigerte eine Mitwirkung – die Diagnose Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) als gerechtfertigt erachtet und festgestellt, dass sich aufgrund der Unterlagen Hinweise auf einen chronischen Konsum von Benzodiazepinen ergeben (vgl. S. 35 des Vor- abgutachtens). Die Gefahr erneuter Widerhandlungen gegen das BetmG, SVG so- wie die Beteiligung an weiteren deliktischen Verhalten wie beispielsweise Erpres- sung und Wucher stufte der Gutachter als wesentlich höher ein als die im LSI-R er- reichte Stufe «Rückfallrisiko oberer Durchschnitt» (vgl. S. 38 des Vorabgutach- tens). Die derzeitige vorläufige Einschätzung des Gutachters impliziert mithin eben- falls, dass beim Beschwerdeführer eine behandlungsbedürftige psychische Störung resp. Suchtmittelabhängigkeit vorliegen könnte. Zumal auf die Sachlage im Zeit- punkt des Beschlusses abzustellen ist (vgl. E. 3 hiervor), kann das Vorabgutachten entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. S. 2 der Schlussbemerkungen) im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden. 4.4.5 Was der Beschwerdeführer gegen die psychiatrische Begutachtung einwendet, verfängt nicht. Soweit er die Auffassung vertritt, dass die Einschätzung seines psy- chischen Zustands einzig auf der in einem Ermittlungsbericht rapportierten Aussa- ge seines Bruders basiere (vgl. S. 4 der Beschwerde) resp. das vollumfängliche psychiatrische Gutachten allein deshalb in Auftrag gegeben worden sei, weil er be- reits über Vorstrafen verfüge und seit geraumer Zeit ein neues Strafverfahren ge- gen ihn eingeleitet worden sei (vgl. S. 3 der Schlussbemerkungen), trifft dies nicht zu (vgl. E. 4.4.1 ff. hiervor). Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers wa- ren offenbar bereits im Jahr 2023 ein Thema (vgl. den Bericht vorläufige Festnah- me vom 10. Juli 2023). Zudem hat der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Haf- 8 teröffnung vom 7. November 2025 die Aussagen seines Bruders bestätigt, dass er sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und der Äusserung gegenüber dem Po- lizisten (1. September 2025) in einem psychischen Ausnahmezustand befand und nicht kontrolliert werden konnte (vgl. Z. 126 ff., 253 ff. des Protokolls). Angesichts dessen und der übrigen vorstehend gemachten Ausführungen (vgl. E. 4.4.1 ff. hier- vor) bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, an der Schuldfähigkeit des Be- schwerdeführer zu zweifeln, was eine psychiatrische Begutachtung bedingt. Der Umstand, dass zu Beginn des Verfahrens noch keine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Betracht gezogen worden ist (vgl. dazu S. 4 und 6 der Beschwerde sowie S. 3 der Schlussbemerkungen), hat nicht zur Folge, dass eine solche nunmehr nicht mehr notwendig erscheint, gilt es doch insbesondere auch das Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung zu berücksichti- gen, wobei das inkriminierte Ereignis vom 1. September 2025 und die diesbezüg- lich getätigten Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Polizisten ins Auge fallen. Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, dass er im September 2025 Aggressionen und Depressionen gehabt und aufgrund dessen Medikamente erhal- ten hatte (vgl. Z. 255 ff. der Hafteröffnung vom 7. November 2025). Dies deutet nicht auf eine blosse unbedeutende depressive Verstimmung hin. Soweit im foren- sisch-psychiatrischen Vorabgutachten von Dr. med. G.________ vom 26. Dezem- ber 2025 die Ausführungsgefahr bezüglich der vom Beschwerdeführer gegenüber dem die Untersuchung führenden Polizisten K.________ geäusserten Drohungen als eher gering eingeschätzt worden ist (vgl. S. 36 des Vorabgutachtens), lässt dies entgegen der gegenteiligen Meinung des Beschwerdeführers (vgl. S. 5 der Be- schwerde und S. 2 der Schlussbemerkungen) eine umfassende psychiatrische Be- gutachtung des Beschwerdeführers nicht als nicht mehr indiziert erscheinen. Zum einen hat der Gutachter dem Beschwerdeführer bereits im Vorabgutachten eine nicht unwesentliche Rückfallgefahr für erneute Widerhandlungen gegen das BetmG, SVG sowie eine Beteiligung an weiteren deliktischen Verhalten wie bei- spielsweise Erpressung und Wucher attestiert. Zum anderen hat er die Diagnose Dissoziale Persönlichkeitsstörung als gerechtfertigt erachtet und Hinweise auf ei- nen chronischen Konsum von Benzodiazepinen gesehen. Angesichts dessen sind die Zweifel an der Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit mit dem Vorabgut- achten nicht ausgeräumt und es bedarf – mangels entsprechender Fachkenntnisse der Staatsanwaltschaft – auch diesbezüglich einer Einschätzung eines Sachver- ständigen. Wenn der Beschwerdeführer die Anordnung einer psychiatrischen Be- gutachtung als unverhältnismässig erachtet (vgl. S. 8 f. der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche sehr wohl erforderlich erscheint. Wie vorste- hend einlässlich dargetan worden ist, bestehen ernsthafte Anhaltspunkte, an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln und eine Massnahme in Be- tracht zu ziehen, was die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers be- dingt (vgl. E. 4.1 f. und E. 4.4.1 ff. hiervor). Schliesslich ist hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers auf S. 3 der Schlussbemerkungen, wonach die Staatsan- waltschaft die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung nicht verfügt habe, abermals festzuhalten, dass es sich beim Gutachtensauftrag gemäss Art. 184 StPO um eine beschwerdefähige Verfügung handelt (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Be- schwerdeführer konnte diese unter Berücksichtigung der vorgängigen Erwägungen 9 der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 21. November 2025 denn auch zurei- chend anfechten. 5. Zusammengefasst erfolgte der staatsanwaltschaftliche Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2025 zu Recht. Die hier- gegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwalt N.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Fürsprecher O.________ (per B-Post) - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt P.________ (per B-Post) - dem Strafkläger (per B-Post) - Dr. med. G.________ (per B-Post) Bern, 19. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11