Eine eigentliche Begründung oder zumindest sinngemässe Auseinandersetzung mit den Haftvoraussetzungen enthält keines der Gesuche. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Begutachtung querulatorische Persönlichkeitszüge attestiert wurden (E. 7.4.2. oben), müssen die wiederholten, unbegründeten Haftentlassungsgesuche als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Entsprechend erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Sperrfrist als rechtmässig und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.