11 fahrens am 19. November 2025 bereits ihr drittes Haftentlassungsgesuch gestellt, nachdem sie bereits am 25. Juli 2025 und 23. September 2025 solche gestellt hatte. Bei all diesen Haftentlassungsgesuchen handelt es sich um schwer verständliche und wirre Laiengesuche, in welchen jeweils nur sinngemäss auf eine beantragte Haftentlassung geschlossen werden konnte. Eine eigentliche Begründung oder zumindest sinngemässe Auseinandersetzung mit den Haftvoraussetzungen enthält keines der Gesuche.