Die Staatsanwaltschaft wiederum begründet ihren Antrag für die Anordnung einer Sperrfrist damit, dass die Wiederholungsgefahr ohne adäquate (stationäre) Behandlung der Beschwerdeführerin bestehen bleibe. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, hat die Beschwerdeführerin im Verlauf ihrer aktuell rund 6½ Monate dauernden Untersuchungshaft im Rahmen des zweiten Haftverlängerungsver-