O., N. 9 zu Art. 228 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 228 StPO). 10.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die angeordnete Sperrfrist damit, dass die Beschwerdeführerin bereits vor kurzem zwei Haftentlassungsgesuche eingereicht habe, welche von Seiten des Zwangsmassnahmengerichts abgelehnt worden seien. Die Staatsanwaltschaft wiederum begründet ihren Antrag für die Anordnung einer Sperrfrist damit, dass die Wiederholungsgefahr ohne adäquate (stationäre) Behandlung der Beschwerdeführerin bestehen bleibe.