Da damit in den grundrechtlich gesicherten Anspruch der inhaftierten Person, die Rechtmässigkeit der strafprozessualen Haft jederzeit gerichtlich überprüfen zu lassen, eingegriffen wird (vgl. Art. 5 Ziff. 4 EMRK), hat das Zwangsmassnahmengericht von dieser Möglichkeit nur mit grösster Zurückhaltung (bzw. in krassen Fällen von Rechtmissbrauch) Gebrauch zu machen, zumal es auch die Möglichkeit hat, auf rechtmissbräuchliche oder trölerische Haftentlassungsgesuche nicht einzutreten oder offensichtlich aussichtslose Gesuche mit summarischer Begründung abzuweisen (FORSTER, a.a.O., N. 9