10. Es bleibt zu prüfen, ob die vom Zwangsmassnahmengericht verhängte Sperrfrist von einem Monat, während derer die Beschwerdeführerin kein erneutes Haftentlassungsgesuch stellen darf, rechtskonform ist. 10.1 Gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann. Da damit in den grundrechtlich gesicherten Anspruch der inhaftierten Person, die Rechtmässigkeit der strafprozessualen Haft jederzeit gerichtlich überprüfen zu lassen, eingegriffen wird (vgl. Art. 5 Ziff.