9. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Untersuchungshaft um drei Monate, bis zum 28. Februar 2025, verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.