Eine solche kann nicht als Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 StPO angeordnet werden, sondern wäre auf dem Wege des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art. 236 StPO anzuordnen (MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 67 zu Art. 237 StPO). 8.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.