8.4 Schliesslich sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die hier gegebene qualifizierte Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermöchten. Es kann in diesem Zusammenhang erneut auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 3. November 2025 verwiesen werden (vgl. E. 7.4 oben), wonach aus forensischpsychiatrischer Sicht aktuell nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik geeignet ist, die Legalprognose zu verbessern. Eine solche kann nicht als Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 StPO angeordnet werden, sondern wäre auf dem Wege des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art.