10 die Inhaftierung aufgrund des Freiheitsentzuges mit einer gewissen psychischen Belastung für die betroffene Person und ihr Umfeld einhergeht, ist systemimmanent und vermag an der Rechtmässigkeit der Haft nichts zu ändern. 8.4 Schliesslich sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die hier gegebene qualifizierte Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermöchten.