schliesslich Anklageerhebung (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2025 und Antrag der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2025, KZM 25 2416), als verhältnismässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. 8.3