22 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wobei der Versuch die Möglichkeit einer Strafmilderung bietet) macht die Beschwerdeführerin bei einer angeordneten Untersuchungshaft von insgesamt neun Monaten (inkl. der im angefochtenen Entscheid verlängerten Haft bis zum 28. Februar 2026) zu Recht keine drohende Überhaft geltend.