Trotz der Einbettung in ein intensives Helfernetz, bestehend aus psychiatrischer und hausärztlicher Behandlung, sozialarbeiterischer Unterstützung, Spitex und Verbeiständung, kam es zu einem schweren Gewaltdelikt, womit klar ist, dass dieses Helfernetz bei der Beschwerdeführerin nicht ausreicht, um die Gefahr für weitere Gewaltdelikte zu senken. Durch die Anlasstat ist im Übrigen eine klare Aggravationstendenz im Vergleich zu früherer Delinquenz der Beschwerdeführerin ersichtlich (vgl. Strafregisterauszug vom 31. Mai 2025, Akten KZM 25 1218). 7.5