Damit muss im Umkehrschluss von einer hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte aller Art, insbesondere auch für schwere Gewaltdelikte wie die hier untersuchte Anlasstat, ausgegangen werden, sollte die Beschwerdeführerin aktuell in Freiheit entlassen werden. Trotz der Einbettung in ein intensives Helfernetz, bestehend aus psychiatrischer und hausärztlicher Behandlung, sozialarbeiterischer Unterstützung, Spitex und Verbeiständung, kam es zu einem schweren Gewaltdelikt, womit klar ist, dass dieses Helfernetz bei der Beschwerdeführerin nicht ausreicht, um die Gefahr für weitere Gewaltdelikte zu senken.