7.4.3 Entsprechend zu den zitierten Schlussfolgerungen kommt der Gutachter sodann zum Schluss, dass sich die Legalprognose der Beschwerdeführerin nur durch eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik in relevantem Umfang verbessern lässt (S. 110 des Gutachtens). Damit muss im Umkehrschluss von einer hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte aller Art, insbesondere auch für schwere Gewaltdelikte wie die hier untersuchte Anlasstat, ausgegangen werden, sollte die Beschwerdeführerin aktuell in Freiheit entlassen werden.