8 7.4.2 Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, lässt sich zum Prognoseelement auf die Schlussfolgerungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens über die Beschwerdeführerin vom 3. November 2025 (Akten KZM 25 2416) abstützen. Aus dem Gutachten geht betreffend psychische Störungen und Legalprognose Folgendes hervor (S. 105, 108): Zum Tatzeitpunkt und aktuell lassen sich folgende Diagnosen stellen: - akute Exazerbation einer paranoiden Schizophrenie bei kontinuierlichem Verlauf (ICD-10-.