Qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «untragbar hoch» erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bundesgerichtspraxis weiterhin zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; BGE 150 IV 360 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4;