Hinzu kommt, dass der Angriff für das Opfer völlig unerwartet kam und es in seiner ersten Einvernahme Ängste äusserte, dass so etwas nochmal passieren könnte und es vielleicht morgen tot sei (Einvernahme Opfer vom 31. Mai 2025 Z. 197 ff.). Es ist damit evident, dass das Opfer durch die Tat in seiner psychischen Integrität schwer beeinträchtigt wurde. Das Erfordernis der qualifizierten Anlasstat nach Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO ist mithin aus haftrechtlicher Sicht erfüllt.