7 für die Annahme der qualifizierten Anlasstat unerheblich, ob das schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind. Hinzu kommt, dass der Angriff für das Opfer völlig unerwartet kam und es in seiner ersten Einvernahme Ängste äusserte, dass so etwas nochmal passieren könnte und es vielleicht morgen tot sei (Einvernahme Opfer vom 31. Mai 2025 Z. 197 ff.).