221 StPO), wobei die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Vorwürfe – welche sich gegen Leib und Leben und damit das höchste Rechtsgut richten – äusserst schwer wiegen. Nach dem von mehreren Personen geschilderten Handlungsablauf ist es vor allem dem verbalen Eingreifen eines Passanten geschuldet, dass die Beschwerdeführerin nach mehrmaligen Stichbewegungen gegen das Opfer das Messer fallen liess und sich vom Tatort entfernte. Unter diesen Umständen scheint eine Tatverwirklichung sehr nahe. Mit Verweis auf die soeben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist es