SR 311.0]) ist mit Freiheitstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht. Es handelt sich damit um ein Verbrechen i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a zu Art. 221 StPO), wobei die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Vorwürfe – welche sich gegen Leib und Leben und damit das höchste Rechtsgut richten – äusserst schwer wiegen.