vom 5. Februar 2025 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4 oben), wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, das ihr nur flüchtig bekannte Opfer am 31. Mai 2025 mit einem Messer angegriffen und dabei mehrmals Stichbewegungen gegen den Kopf- und Brustbereich des Opfers ausgeführt zu haben. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) ist mit Freiheitstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht.