Im Beschwerdeverfahren verzichtete die anwaltlich verteidigte Beschwerdeführerin auf Ausführungen zum angerufenen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Soweit sie im Beschwerdeverfahren auch den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr vertieft geprüft haben will, kommt sie damit ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO), womit dieser Haftgrund lediglich einer summarischen Prüfung unterzogen wird. 7.3 Art. 221 Abs. 1bis Bst.