In der Beschwerde vom 26. November 2025 wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich, sie habe ihr Messer als Zeichen benutzt («I put my knife as a sign»). Was sie damit in Bezug auf den dringenden Tatverdacht herleiten will, bleibt unklar. Wenn sie weiter geltend macht, sie habe sich nach dem Vorfall nicht versteckt und sich gegenüber der Polizei sehr respektvoll verhalten, vermag dies den dringenden Tatverdacht auch in keiner Weise zu widerlegen. 6.4 Der dringende Tatverdacht wegen versuchter Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung ist nach dem Gesagten nach wie vor zu bejahen.