Mit der Staatsanwaltschaft müssen die Aussagen der Beschwerdeführerin als wirr oder zumindest schwer verständlich bezeichnet werden. Soweit sie überhaupt Ausführungen zum Zwischenfall am 31. Mai 2025 macht, ergibt ihre Version der Geschehnisse keinen Sinn und steht im Widerspruch zu den Aussagen der Auskunftspersonen. Insbesondere lassen sich damit die vom Opfer erlittenen Verletzungen nicht erklären. In der Beschwerde vom 26. November 2025 wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich, sie habe ihr Messer als Zeichen benutzt («I put my knife as a sign»).