3) verwiesen werden. 6.3.1 Der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin ergibt sich zunächst aus den Schilderungen des Opfers sowie der beiden Auskunftspersonen E.________ und F.________, welche den äusseren Ablauf der Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2025 alle nahezu deckungsgleich schildern (vgl. Einvernahme Opfer vom 31. Mai 2025 Z. 33 ff., Einvernahme E.________ vom 31. Mai 2025 Z. 21 ff. und Einvernahme F.________ vom 31. Mai 2025 Z. 20 ff.)