Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Opfers ein klares Bild zeichnen. Daran änderten die Ausführungen der Beschuldigten in ihrem Haftentlassungsgesuch nichts; der dringende Tatverdacht sei folglich nach wie vor zu bejahen. 6.3 Mit der Vorinstanz gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin zu bejahen ist. Es kann vorab auf die zitierten Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in den bisherigen Haftentscheiden sowie auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 (Ziff. 3) verwiesen werden.