Schliesslich verweist das Zwangsmassnahmengericht betreffend den dringenden Tatverdacht auch im angefochtenen Entscheid vom 26. November 2025 (KZM 25 2416) auf seine früheren Haftentscheide und erkennt, es seien zwischenzeitlich keine neuen Hinweise ersichtlich, welche den dringenden Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten entkräften könnten.