4 Im Entscheid vom 5. August 2025 ergänzte das Zwangsmassnahmengericht seine bisherigen Ausführungen zum dringenden Tatverdacht wie folgt (KZM 25 1599, Ziff. 14 des Entscheides): Die bisherigen Ausführungen des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts haben grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit. Seither haben sich die Umstände nicht zu Gunsten der Beschuldigten verändert. Mit der Staatsanwaltschaft ist mit Verweis auf die erneuten Einvernahmen von D.________ vom 03.07.2025 (Z. 73 ff.