_ in Bezug auf den Vorfall vom 30. Mai 2025. Demnach ergibt sich der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB, eventuell der versuchten Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB, beim gegenwärtigen Verfahrensstand, mithin etwas weniger als 3½ Tage nach der Festnahme der A.________, zunächst aus den nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden Aussagen des mutmasslichen Opfers D.________. Gestützt wird er ferner durch die Angaben der E.________, des F.________ und des G.________.