Als sie auf den Boden gefallen sei, habe die Frau weiter versucht, auf sie einzustechen. Die Frau sei dann von einem Passanten angesprochen worden, worauf sie das Messer habe auf den Boden fallen lassen und davongelaufen sei (EV von D.________ vom 31.05.2025, Zeilen 50 ff, 109 ff und 122). 5. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art.