Da diese Dokumente erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, handelt es sich dabei um Noven. Weil die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6).