2 Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung ihres Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Dass die Beschwerde zunächst bei der Staatsanwaltschaft und damit bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wurde, schadet nicht (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO).