Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Belassung der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft. Von diesen Eingaben wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 Kenntnis gegeben. Gleichzeitig wurde auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und Gelegenheit für abschliessende Bemerkungen gegeben. Solche gingen innert Frist keine ein.