Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 8. Dezember 2025 reichte die Vorinstanz die Vorakten ein und teilte gleichzeitig mit, dass sie unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichte. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Belassung der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft.