Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2025 zunächst ans Zwangsmassnahmengericht weiter. Dieses wiederum leitete die Beschwerde nach Rücksprache mit der amtlichen Verteidigung der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B.________, am 4. Dezember 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.