Darüber hinaus setzte es der Beschwerdeführerin eine Sperrfrist von einem Monat bis zum 26. Dezember 2025, innerhalb derer sie kein Haftentlassungsgesuch stellen darf. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. November 2025 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 26. November 2025 sowie ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2025 zunächst ans Zwangsmassnahmengericht weiter.