Mit Entscheid vom 3. Oktober 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht ein erneutes Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. September 2025 ab (KZM 25 2007). Mit Entscheid vom 26. November 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht ein weiteres Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. November 2025 ab und verlängerte gleichzeitig die ihr gegenüber angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 28. Februar 2026 (KZM 25 2416). Darüber hinaus setzte es der Beschwerdeführerin eine Sperrfrist von einem Monat bis zum 26. Dezember 2025, innerhalb derer sie kein Haftentlassungsgesuch stellen darf.