Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 585 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 (in Betrieb bis 31.12.2025) obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter Tötung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 26. November 2025 (KZM 25 2416) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfah- ren (BM 25 15499) wegen versuchter Tötung, begangen am 31. Mai 2025 zum Nachteil von D.________. Mit Entscheid vom 3. Juni 2025 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) die Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin für drei Monate bis zum 30. August 2025 an (KZM 25 1218). Mit Entscheid vom 5. August 2025 wies das Zwangs- massnahmengericht das Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2025 ab (KZM 25 1599). Mit Entscheid vom 27. August 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen die Beschwerdefüh- rerin um drei Monate bis zum 30. November 2025 (KZM 25 1769). Mit Entscheid vom 3. Oktober 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht ein erneutes Haftent- lassungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. September 2025 ab (KZM 25 2007). Mit Entscheid vom 26. November 2025 wies das Zwangsmassnahmenge- richt ein weiteres Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Novem- ber 2025 ab und verlängerte gleichzeitig die ihr gegenüber angeordnete Untersu- chungshaft um drei Monate bis zum 28. Februar 2026 (KZM 25 2416). Darüber hinaus setzte es der Beschwerdeführerin eine Sperrfrist von einem Monat bis zum 26. Dezember 2025, innerhalb derer sie kein Haftentlassungsgesuch stellen darf. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. November 2025 Beschwerde ein und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des Entscheids vom 26. November 2025 sowie ihre Entlas- sung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2025 zunächst ans Zwangsmassnah- mengericht weiter. Dieses wiederum leitete die Beschwerde nach Rücksprache mit der amtlichen Verteidigung der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B.________, am 4. Dezember 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und gab der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft Ge- legenheit zur Stellungnahme. Am 8. Dezember 2025 reichte die Vorinstanz die Vorakten ein und teilte gleichzeitig mit, dass sie unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichte. Die Staatsanwalt- schaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde und die Belassung der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft. Von diesen Eingaben wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 Kenntnis gegeben. Gleichzeitig wurde auf die Durch- führung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und Gelegenheit für abschlies- sende Bemerkungen gegeben. Solche gingen innert Frist keine ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicher- heitshaft mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekam- mer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der 2 Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung ihres Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Dass die Beschwerde zunächst bei der Staatsanwaltschaft und damit bei einer unzu- ständigen Behörde eingereicht wurde, schadet nicht (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die fristgerechte und (als Laienbeschwerde) knapp formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit der Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 reichte die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren diverse Unterlagen (Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 1. Dezember 2025, Schreiben an den Gutachter vom 3. Dezem- ber 2025, Schreiben an die Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 3. Dezember 2025, Mail vom Gutachter vom 9. Dezember 2025, Schreiben an Rechtsanwalt B.________ vom 10. Dezember 2025) ein. Da diese Dokumente erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, handelt es sich dabei um Noven. Weil die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängi- gen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betref- fend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6). Im Beschwerdeverfahren erhielt die Be- schwerdeführerin Gelegenheit, sich im Rahmen der Schlussbemerkungen zu den eingereichten Unterlagen zu äussern, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. Zum Sachverhalt geht aus dem Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2025 folgender Tatvorwurf gegen die Beschwerdeführerin her- vor (Ziff. 1 S. 2): D.________ traf sich am Morgen vom 31. Mai 2025 gegen 08.00 Uhr mit ihrer Kollegin E.________ bei der Kante B am Bahnhof. Sie wollten gemeinsam in die eritreische Kirche gehen. Gemäss D.________ habe eine Frau, die sie vom Sehen her kenne, sie dann verfolgt und umkreist. Plötzlich habe die Frau mit ihrer rechten Hand ein Messer aus der Tasche genommen. D.________ fragte sie, was sie mache. Die Frau habe geantwortet, «ich bringe dich um», und versucht, mit ihrer linken Hand den Hals von ihr festzuhalten. Sie habe die Hand von der Frau mit ihrer rechten Hand von ihrem Hals wegschlagen können. Die Frau habe das Messer in ihrer rechten Faust gehalten. Die Klinge sei nach unten gerichtet gewesen. Die Frau habe dann versucht, von oben herab mit dem Messer in ihren Brustkorb zu stechen. Sie habe etwa fünfmal versucht, auf sie einzustechen. Sie (D.________) sei nach hinten gefallen und habe sich gewehrt. Als sie auf den Boden gefallen sei, habe die Frau weiter versucht, auf sie einzustechen. Die Frau sei dann von einem Passanten angesprochen worden, wor- auf sie das Messer habe auf den Boden fallen lassen und davongelaufen sei (EV von D.________ vom 31.05.2025, Zeilen 50 ff, 109 ff und 122). 5. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 3 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 6. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht der ver- suchten Tötung in seinem Haftanordnungsentscheid vom 3. Juni 2025 wie folgt (KZM 25 1218, S. 6 des Entscheides): Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmo- mente für eine Täterschaft der A.________ in Bezug auf den Vorfall vom 30. Mai 2025. Demnach er- gibt sich der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB, eventuell der versuchten Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB, beim gegenwärtigen Verfahrensstand, mithin etwas weniger als 3½ Tage nach der Festnahme der A.________, zunächst aus den nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden Aussagen des mutmass- lichen Opfers D.________. Gestützt wird er ferner durch die Angaben der E.________, des F.________ und des G.________. Was A.________ selber dagegen vorbringt, vermag das von der Staatsanwaltschaft überzeugend beschriebene Indizienbündel nicht umgehend zu zerstören. 4 Im Entscheid vom 5. August 2025 ergänzte das Zwangsmassnahmengericht seine bisherigen Ausführungen zum dringenden Tatverdacht wie folgt (KZM 25 1599, Ziff. 14 des Entscheides): Die bisherigen Ausführungen des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts haben grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit. Seither haben sich die Umstände nicht zu Gunsten der Beschuldigten verändert. Mit der Staatsanwaltschaft ist mit Verweis auf die erneuten Einvernahmen von D.________ vom 03.07.2025 (Z. 73 ff., 221 ff., 260 ff.), F.________ vom 20.06.2025 (Z. 28, 79 f., 112 und 120) und von E.________ vom 26.06.2025 (Z. 123 ff.) sowie das rechtsmedizinische Gutachten vom 20.06.2025 von einer weiteren Verdichtung des dringenden Tatverdachts auszugehen. Der dringende Tatverdacht ist nach wie vor ohne weiteres gegeben. Schliesslich verweist das Zwangsmassnahmengericht betreffend den dringenden Tatverdacht auch im angefochtenen Entscheid vom 26. November 2025 (KZM 25 2416) auf seine früheren Haftentscheide und erkennt, es seien zwischenzeitlich keine neuen Hinweise ersichtlich, welche den dringenden Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten entkräften könnten. Vielmehr würden die aus dem Nachtrags- rapport vom 17. Oktober 2025 hervorgehenden übereinstimmenden Aussagen des Opfers sowie diverser Auskunftspersonen und die kriminaltechnische Auswertung des Tatmessers zusammen mit dem bereits vorliegenden rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Opfers ein klares Bild zeichnen. Daran änderten die Ausführungen der Beschuldigten in ihrem Haftentlassungsge- such nichts; der dringende Tatverdacht sei folglich nach wie vor zu bejahen. 6.3 Mit der Vorinstanz gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der drin- gende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin zu bejahen ist. Es kann vorab auf die zitierten Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in den bisherigen Haftentscheiden sowie auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Stel- lungnahme vom 11. Dezember 2025 (Ziff. 3) verwiesen werden. 6.3.1 Der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin ergibt sich zunächst aus den Schilderungen des Opfers sowie der beiden Auskunftspersonen E.________ und F.________, welche den äusseren Ablauf der Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2025 alle nahezu deckungs- gleich schildern (vgl. Einvernahme Opfer vom 31. Mai 2025 Z. 33 ff., Einvernahme E.________ vom 31. Mai 2025 Z. 21 ff. und Einvernahme F.________ vom 31. Mai 2025 Z. 20 ff.). Insbesondere sagten alle diese Personen zum Kerngeschehen übereinstimmend aus, die Täterin habe mit einem grossen Messer in der rechten Hand mindestens einmal von oben herab eine Stichbewegung gegen den Kopf- /Hals- bzw. Brustbereich des Opfers ausgeführt (Einvernahme Opfer vom 31. Mai 2025 Z. 55; Einvernahme E.________ vom 31. Mai 2025 Z. 30; Einvernahme F.________ vom 31. Mai 2025 Z. 24 ff.). Auch zum Rahmengeschehen bzw. zu anderen Details des Vorfalls finden sich übereinstimmende Aussagen der genann- ten Personen in den Akten, bspw. betreffend Fluchtrichtung der Täterin nach dem Vorfall oder Aussehen und Grösse des Messers. Das Opfer sagte weiter aus, bei der Abwehr des Angriffs habe sie sich am linken Zeigefinger eine Schnittverletzung und Kratzer an der rechten Seite des Halses zugezogen (Einvernahme Opfer vom 31. Mai 2025 Z. 79). 5 6.3.2 Diese letzte Angabe passt zum Verletzungsbild, welches im rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 20. Juni 2025 beim Opfer festge- stellt werden konnte. Das Institut für Rechtsmedizin kommt dabei zum Schluss, dass eine Entstehung der Schnittverletzung am linken Zeigefinger durch einen scharfen Gegenstand wie beispielsweise ein Messer denkbar, der Befund am Hals rechtsseitig Zeichen stumpf-mechanischer Einwirkung und eine Entstehung durch ein Packen am Hals denkbar sei (IRM-Gutachten vom 20. Juni 2025 S. 3, Akten KZM 25 1599). Weiter gilt es zu würdigen, dass die Spurenauswertung des sicher- gestellten Messers am Messergriff einen DNA-Hit mit der Beschwerdeführerin und an der Klingenspitze ein DNA-Hit mit dem Opfer ergeben haben soll (vgl. polizeili- cher Nachtragsrapport vom 17. Oktober 2025 S. 5). Auch wenn sich der entspre- chende Bericht der Kriminaltechnik nicht in den Haftakten befindet, kann auf den Verweis im Nachtragsrapport der Polizei und die Erkenntnisse daraus abgestellt werden. Damit liegen neben den Aussagen der involvierten Personen auch objekti- ve Beweismittel vor, die für einen dringenden Tatverdacht der versuchten Tötung gegen die Beschwerdeführerin sprechen. 6.3.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Während sie in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme am 31. Mai 2025 kaum nachvollziehbare Äusserungen zur Sache tätigte, sagte sie anlässlich der Haf- teröffnung vom 1. Juni 2025 aus, sie habe mit den beiden Frauen «Spass ge- macht» (Einvernahme Hafteröffnung Z. 161) und das Messer aus der Tasche ge- nommen und geworfen (Einvernahme Hafteröffnung Z. 171). Allerdings bestritt sie weiter kategorisch, jemanden angegriffen oder verletzt zu haben. Anlässlich der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft präzisiert sie, sie habe das Mes- ser zwischen die beiden Personen geworfen, was ein Symbol gewesen sei, um die Wahrheit zu zeigen (Einvernahme Beschwerdeführerin vom 15. August 2025 Z. 76 und 79). Mit der Staatsanwaltschaft müssen die Aussagen der Beschwerdeführerin als wirr oder zumindest schwer verständlich bezeichnet werden. Soweit sie über- haupt Ausführungen zum Zwischenfall am 31. Mai 2025 macht, ergibt ihre Version der Geschehnisse keinen Sinn und steht im Widerspruch zu den Aussagen der Auskunftspersonen. Insbesondere lassen sich damit die vom Opfer erlittenen Ver- letzungen nicht erklären. In der Beschwerde vom 26. November 2025 wiederholt die Beschwerdeführerin le- diglich, sie habe ihr Messer als Zeichen benutzt («I put my knife as a sign»). Was sie damit in Bezug auf den dringenden Tatverdacht herleiten will, bleibt unklar. Wenn sie weiter geltend macht, sie habe sich nach dem Vorfall nicht versteckt und sich gegenüber der Polizei sehr respektvoll verhalten, vermag dies den dringenden Tatverdacht auch in keiner Weise zu widerlegen. 6.4 Der dringende Tatverdacht wegen versuchter Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung ist nach dem Gesagten nach wie vor zu bejahen. 7. 7.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangs- massnahmengericht stützt sich unter anderem auf den Haftgrund der qualifizierten 6 Wiederholungsgefahr. Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Sicherheitshaft aus- nahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (Bst. a) und wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b). 7.2 Im Beschwerdeverfahren verzichtete die anwaltlich verteidigte Beschwerdeführerin auf Ausführungen zum angerufenen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsge- fahr. Soweit sie im Beschwerdeverfahren auch den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr vertieft geprüft haben will, kommt sie damit ihrer Begrün- dungspflicht nicht nach (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO), womit dieser Haftgrund lediglich einer summarischen Prüfung unterzogen wird. 7.3 Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlass- tat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexu- elle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausge- setzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tat- begehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (siehe dazu das zur Pu- blikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_1440/2024 / 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4 oben), wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, das ihr nur flüchtig bekannte Opfer am 31. Mai 2025 mit einem Messer angegriffen und dabei mehrmals Stichbewegungen gegen den Kopf- und Brustbereich des Op- fers ausgeführt zu haben. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) ist mit Freiheitstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht. Es handelt sich damit um ein Verbrechen i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a zu Art. 221 StPO), wobei die der Be- schwerdeführerin zur Last gelegten Vorwürfe – welche sich gegen Leib und Leben und damit das höchste Rechtsgut richten – äusserst schwer wiegen. Nach dem von mehreren Personen geschilderten Handlungsablauf ist es vor allem dem verbalen Eingreifen eines Passanten geschuldet, dass die Beschwerdeführerin nach mehr- maligen Stichbewegungen gegen das Opfer das Messer fallen liess und sich vom Tatort entfernte. Unter diesen Umständen scheint eine Tatverwirklichung sehr na- he. Mit Verweis auf die soeben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist es 7 für die Annahme der qualifizierten Anlasstat unerheblich, ob das schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind. Hinzu kommt, dass der Angriff für das Opfer völlig unerwartet kam und es in seiner ersten Einvernahme Ängste äusserte, dass so etwas nochmal passieren könnte und es vielleicht mor- gen tot sei (Einvernahme Opfer vom 31. Mai 2025 Z. 197 ff.). Es ist damit evident, dass das Opfer durch die Tat in seiner psychischen Integrität schwer beeinträchtigt wurde. Das Erfordernis der qualifizierten Anlasstat nach Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO ist mithin aus haftrechtlicher Sicht erfüllt. 7.4 7.4.1 Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und un- mittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Ver- brechen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Quali- fizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «un- tragbar hoch» erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bun- desgerichtspraxis weiterhin zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; BGE 150 IV 360 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Ein- zelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die kon- kret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vor- handene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Recht- sprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichti- gen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldig- ten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; 150 IV 360 E. 3.2.4; Urteil 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Sowohl bei einfacher als auch qualifizierter Wiederholungsgefahr ging die bisherige Bundesgerichtspra- xis von einer sogenannten «umgekehrten Proportionalität» zwischen Deliktsschwe- re und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dies gilt weiterhin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Okto- ber 2024 E. 2.2 und 2.3 mit Verweis auf BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; 150 IV 360 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 8 7.4.2 Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, lässt sich zum Prognose- element auf die Schlussfolgerungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens über die Beschwerdeführerin vom 3. November 2025 (Akten KZM 25 2416) abstüt- zen. Aus dem Gutachten geht betreffend psychische Störungen und Legalprognose Folgendes hervor (S. 105, 108): Zum Tatzeitpunkt und aktuell lassen sich folgende Diagnosen stellen: - akute Exazerbation einer paranoiden Schizophrenie bei kontinuierlichem Verlauf (ICD-10-. F20.00) (Tatzeitpunkt und aktuell), Verdacht auf zeitweise doppelte Buchführung der Wahnsym- ptomatik (dauerhaft), - Hinweise auf querulatorische und impulsive prämorbide Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), DD: Persönlichkeitsstörung, DD: Prodromalsyndrom der Schizophrenie (2011-2013), - ausgeprägte kognitive Defizite (v. a. in den Exekutivfunktionen), die nicht eindeutig zugeordnet werden können. […] Sehr wahrscheinlich liegen bei Frau A.________ problematische Persönlichkeitszüge in Form von querulatorischem und impulsivem Verhalten vor. Sie beklagte sich schon vor Ausbruch der Schizo- phrenie 2013 regelmässig über unfaires Verhalten und stellte unrealistische Forderungen, was hoch- frequent zu Konflikten führte, wobei sie gereizt, aggressiv und eskalierend reagierte. Dieses Verhalten verschärfte sich im Rahmen von aktiven Psychosen und chronischen Wahnideen, wobei Frau A.________ eine hohe Risikobereitschaft zeigte und bereit war, schwere Verletzungen und Opfer- schäden in Kauf zu nehmen. Seit 2011 wurde vom Helfernetz viel unternommen, diese Verhaltens- muster durch Psychoedukation, Psychotherapie und medikamentöse Behandlung einzudämmen. Lei- der muss festgehalten werden, dass das Anlassdelikt das bisher wohl schwerste Gewaltdelikt dar- stellt, bei dem schwerste Opferschäden bis hin zum Tod der Geschädigten möglich gewesen wären. Mit dem Gesagten muss eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte aller Art angenommen werden. Auch zukünftig muss bei der hohen Gewalt- und Risikobereitschaft von möglichen schweren Opfer- schäden ausgegangen werden. Insbesondere muss dabei auch mit dem Einsatz von Stichwaffen oder gefährlichen Gegenständen gerechnet werden. 7.4.3 Entsprechend zu den zitierten Schlussfolgerungen kommt der Gutachter sodann zum Schluss, dass sich die Legalprognose der Beschwerdeführerin nur durch eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik in relevantem Umfang verbessern lässt (S. 110 des Gutachtens). Damit muss im Umkehrschluss von einer hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte aller Art, ins- besondere auch für schwere Gewaltdelikte wie die hier untersuchte Anlasstat, aus- gegangen werden, sollte die Beschwerdeführerin aktuell in Freiheit entlassen wer- den. Trotz der Einbettung in ein intensives Helfernetz, bestehend aus psychiatri- scher und hausärztlicher Behandlung, sozialarbeiterischer Unterstützung, Spitex und Verbeiständung, kam es zu einem schweren Gewaltdelikt, womit klar ist, dass dieses Helfernetz bei der Beschwerdeführerin nicht ausreicht, um die Gefahr für weitere Gewaltdelikte zu senken. Durch die Anlasstat ist im Übrigen eine klare Ag- gravationstendenz im Vergleich zu früherer Delinquenz der Beschwerdeführerin er- sichtlich (vgl. Strafregisterauszug vom 31. Mai 2025, Akten KZM 25 1218). 7.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht hat. Es liegt einerseits ein qualifizierte Anlasstat in Form einer versuchten Tötung und 9 andererseits eine sehr ungünstige Risikoprognose für weitere (schwere) Gewaltde- linquenz vor. 7.6 Des Weiteren tätigt die Beschwerdeführerin auch keine Ausführungen zu den wei- teren von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Haftgründen der Flucht- und (einfachen) Wiederholungsgefahr. Nachdem der Haftgrund der qualifizierten Wie- derholungsgefahr offensichtlich erfüllt ist, kann insofern offenbleiben, wie es sich mit weiteren allfälligen besonderen Haftgründen verhält. 8. 8.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhält- nismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheits- entziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentzie- henden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). 8.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 31. Mai 2025 festgenommen. Mit Blick auf den Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wobei der Versuch die Möglichkeit ei- ner Strafmilderung bietet) macht die Beschwerdeführerin bei einer angeordneten Untersuchungshaft von insgesamt neun Monaten (inkl. der im angefochtenen Ent- scheid verlängerten Haft bis zum 28. Februar 2026) zu Recht keine drohende Überhaft geltend. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate er- scheint zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen, namentlich Abwarten der gutachterlichen Beantwortung der Ergänzungsfragen, Verfassen der Anklageschrift, Fristansetzung zum Stellen von weiteren Beweisanträgen und schliesslich Anklageerhebung (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2025 und Antrag der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2025, KZM 25 2416), als verhältnismässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. 8.3 Wenn die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Untersuchungshaft aufgrund ihres Gesundheitszustandes beantragt, so vermag dies die angeordnete Untersuchungshaft nicht per se als unverhältnismässig erscheinen zu lassen, zu- mal die Beschwerdeführerin nicht konkreter ausführt, inwiefern sie gesundheitliche Probleme hat, welche einer Untersuchungshaft entgegenstehen sollen, und medi- zinische Betreuung in strafprozessualer Haft grundsätzlich gewährleistet ist. Dass 10 die Inhaftierung aufgrund des Freiheitsentzuges mit einer gewissen psychischen Belastung für die betroffene Person und ihr Umfeld einhergeht, ist systemimmanent und vermag an der Rechtmässigkeit der Haft nichts zu ändern. 8.4 Schliesslich sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die hier gegebene qualifizierte Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermöchten. Es kann in diesem Zusammenhang erneut auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 3. November 2025 verwiesen werden (vgl. E. 7.4 oben), wonach aus forensisch- psychiatrischer Sicht aktuell nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik geeignet ist, die Legalprognose zu verbes- sern. Eine solche kann nicht als Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 StPO ange- ordnet werden, sondern wäre auf dem Wege des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art. 236 StPO anzuordnen (MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 67 zu Art. 237 StPO). 8.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnis- mässigkeitsaspekten als rechtens. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt das Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Un- tersuchungshaft um drei Monate, bis zum 28. Februar 2025, verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 10. Es bleibt zu prüfen, ob die vom Zwangsmassnahmengericht verhängte Sperrfrist von einem Monat, während derer die Beschwerdeführerin kein erneutes Haftent- lassungsgesuch stellen darf, rechtskonform ist. 10.1 Gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die be- schuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann. Da damit in den grund- rechtlich gesicherten Anspruch der inhaftierten Person, die Rechtmässigkeit der strafprozessualen Haft jederzeit gerichtlich überprüfen zu lassen, eingegriffen wird (vgl. Art. 5 Ziff. 4 EMRK), hat das Zwangsmassnahmengericht von dieser Möglich- keit nur mit grösster Zurückhaltung (bzw. in krassen Fällen von Rechtmissbrauch) Gebrauch zu machen, zumal es auch die Möglichkeit hat, auf rechtmissbräuchliche oder trölerische Haftentlassungsgesuche nicht einzutreten oder offensichtlich aus- sichtslose Gesuche mit summarischer Begründung abzuweisen (FORSTER, a.a.O., N. 9 zu Art. 228 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 228 StPO). 10.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die angeordnete Sperrfrist damit, dass die Beschwerdeführerin bereits vor kurzem zwei Haftentlassungsgesuche einge- reicht habe, welche von Seiten des Zwangsmassnahmengerichts abgelehnt wor- den seien. Die Staatsanwaltschaft wiederum begründet ihren Antrag für die Anord- nung einer Sperrfrist damit, dass die Wiederholungsgefahr ohne adäquate (statio- näre) Behandlung der Beschwerdeführerin bestehen bleibe. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, hat die Beschwerdeführerin im Verlauf ihrer aktuell rund 6½ Mona- te dauernden Untersuchungshaft im Rahmen des zweiten Haftverlängerungsver- 11 fahrens am 19. November 2025 bereits ihr drittes Haftentlassungsgesuch gestellt, nachdem sie bereits am 25. Juli 2025 und 23. September 2025 solche gestellt hat- te. Bei all diesen Haftentlassungsgesuchen handelt es sich um schwer verständli- che und wirre Laiengesuche, in welchen jeweils nur sinngemäss auf eine beantrag- te Haftentlassung geschlossen werden konnte. Eine eigentliche Begründung oder zumindest sinngemässe Auseinandersetzung mit den Haftvoraussetzungen enthält keines der Gesuche. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Begutachtung querulatorische Persönlichkeitszüge attestiert wur- den (E. 7.4.2. oben), müssen die wiederholten, unbegründeten Haftentlassungsge- suche als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Entsprechend erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Sperrfrist als rechtmässig und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht in Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 18. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13