Mithin bieten weder die Wohnsitzauflage noch das Electronic Monitoring eine effektive und ausreichend hohe Sicherheit, um weitere Straftaten durch den Beschwerdeführer zu verhindern. 5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit derzeit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.