7 auch die Begehung von Delikten tagsüber weiterhin möglich. Auch das Electronic Monitoring ist von vornherein nicht geeignet, der Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken und kommt in erster Linie bei Fluchtgefahr in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4; BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; je mit Hinweisen).