5.3 Mildere, ebenso geeignete Ersatzmassnahmen zur Bannung der Wiederholungsgefahr sind nicht ersichtlich. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausgeführt hat, vermag insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragte Auflage, sich zwischen 19:00 Uhr und 06:00 Uhr an seinem Wohnsitz und tagsüber nur an Orten aufzuhalten, welche im Zusammenhang mit seinem Motivationssemester bzw. den beruflichen Ausbildungen stehen, die bestehende Wiederholungsgefahr nicht hinreichend zu bannen. Einerseits ist fraglich, ob er sich daran halten könnte und auch würde. Andererseits wäre sowohl ein Treffen mit seinen Kollegen als