SR 311.0]; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) und der evtl. versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) droht bei der angeordneten Haftdauer hinsichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (Auswertung der Mobiltelefone, allfällige weitere Einvernahmen des Beschwerdeführers, Abschluss der Untersuchung und Anklageerhebung) erscheint die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate verhältnismässig. 5.3 Mildere, ebenso geeignete Ersatzmassnahmen zur Bannung der Wiederholungsgefahr sind nicht ersichtlich.