je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 19. August 2025 festgenommen und am 21. August 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Mit dem angefochtenen Entscheid verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 18. Februar 2026. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen Vorwürfe des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0];