Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach seiner letzten Verurteilung wieder delinquiert zu haben scheint, lässt sich auch hinsichtlich der Gewaltintensität und der Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers eine gewisse Aggravationstendenz beobachten. So steht erstmals der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Raum, wodurch eine neue Eskalationsstufe erreicht wurde. Konkret wird er beschuldigt, das Opfer während des Raubes (auch) mit Fusstritten gegen den Kopf attackiert zu haben. Insgesamt besteht daher Grund zur Annahme, dass vom Beschwerdeführer