Dies gilt umso mehr, als er selbst vorbringt, dass bei den Taten eine gewisse Gruppendynamik eine Rolle gespielt haben soll. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Zusammentreffen mit seinen Kollegen und der damit einhergehenden Gruppendynamik mit hoher Wahrscheinlichkeit in weitere Delikte verwickelt werden könnte. Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach seiner letzten Verurteilung wieder delinquiert zu haben scheint, lässt sich auch hinsichtlich der Gewaltintensität und der Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers eine gewisse Aggravationstendenz beobachten.