Selbst das Damoklesschwert von Widerrufsverfahren konnte ihn in der Vergangenheit nicht von weiteren Straftaten abhalten. Auch wenn der Beschwerdeführer in den letzten drei Monaten tatsächlich den Entschluss gefasst haben sollte, sein Verhalten zu ändern, kann er keine Gewähr dafür bieten, dass er in Zukunft – insbesondere in der bekannten Art – nicht mehr delinquieren wird. Dies gilt umso mehr, als er selbst vorbringt, dass bei den Taten eine gewisse Gruppendynamik eine Rolle gespielt haben soll.