Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach – insbesondere dreimal wegen Raubes – vorbestraft und damit das Vortatenerfordernis erfüllt ist (vgl. Strafregisterauszug vom 20. August 2025). Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, dass die Strafen bedingt ausgefällt worden sind oder es sich um Jugendstrafen handelt. Im Weiteren ist auch von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht.